Pferdekaufrecht – Recht beim Kauf und Verkauf von Pferden


Das Pferdekaufrecht regelt, wie der Name schon sagt, die Rechte beim Kaufen und Verkaufen von Pferden. Wer beabsichtigt in naher Zukunft ein Pferd zu kaufen oder zu verkaufen, sollte sich dringendst vorab über seine Rechte und Pflichten informieren, damit der Pferdekauf nicht zu einen Fiasko wird. Hinzu kommt, dass bei den Rechten und Pflichten unterschieden wird, zwischen Privatverkauf und gewerblichem Verkauf. Sobald der Verkäufer nämlich Händler ist, gelten wiederrum andere Gesetze, als bei Privatpersonen.

Bildquelle: aboutpixel.de / Fohlenmarkt © Walter Christ

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Früher gab es beim Kauf bzw. Verkauf eines Pferdes, sogenannte Haupt- oder Gewährsmängel, die entschieden, wann ein Pferd in seinem Gesundheits- oder Ausbildungsstand als mangelhaft anzusehen ist. Dies entfällt nun. Stattdessen entscheiden heute die Vertragsparteien, was als Mangel anzusehen ist oder nicht. Grundsätzlich ist von einem mangelfreien Pferd auszugehen, wenn das Pferd die besprochene Beschaffenheit hat und für die im Vertrag vorgesehene Verwendung genutzt werden kann. Abgesehen davon, muss das Pferd eine, unter Tieren seinesgleichen, allgemein übliche Beschaffenheit und Nutzungsmöglich garantieren.

Gerade für Verkäufer ist hier Vorsicht geboten. Wer sein Pferd als Springpferd anpreist, aber keine entsprechenden Preise vorweisen kann, kann später in Teufels Küche kommen. Wenn der Käufer zum Beispiel nach dem Kauf feststellt, dass das Pferd sich als Springpferd nicht eignet, kann er einen Mangel aus dem Vertrag geltend machen. Dieser berechtigt den Käufer nicht zum Rücktritt vom Vertrag, aber er kann auf eine Nacherfüllung oder eine Beseitigung des Mangels bestehen. Das heiß, der Verkäufer ist daraufhin theoretisch in der Pflicht, dem Käufer die im Vertrag versprochene Verwendung des Pferdes zu ermöglichen. In diesem Fall müsste der Verkäufer das Pferd zu einem Springpferd ausbilden. Kaum realisierbar, deshalb hat der Käufer, bei einer gescheiterten Nacherfüllung, das Recht auf Rücktritt vom Vertrag oder auf Minderung.

Der Käufer des Pferdes steht in der Pflicht den Mangel zu beweisen und darzulegen, dass dieser bereits bei Vertragsabschluss vorlag. Im Gegenzug kann der Verkäufer des Pferdes, sofern er Gewerbetreibender ist, einen Gegenbeweis erbringen, der eindeutig belegt, dass der Mangel bei Vertragsabschluss noch nicht vorlag. Hier steht also Aussage gegen Aussage. Mängel können bis zu sechs Monate nach Vertragsabschluss geltend gemacht werden. Die Verjährung der Rechte aus dem Kaufvertrag tritt nach zwei Jahren in Kraft. Dies bedeutet, dass nach diesem Zeitraum keine Rechte mehr geltend gemacht werden können.

Da es sich beim Pferd um keine „Ware“ im ursprünglichen Sinne handelt, sind der Pflichten-Verjährungszeitraum und die sechsmonatige Möglichkeit zum Anzeigen von Mängeln völlig unangebracht, aber in der deutschen Rechtsprechung leider so vorhanden.

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