Haftung des Tierhalters


In unserem heutigen Artikel behandelt Rechtsanwältin Nicole Schmitt (www.kanzlei-schmitt.org) das Thema Haftung des Tierhalters.

Der Tierhalter haftet für den Schaden, welchen das Tier einen Dritten gegenüber zugefügt hat. Neben den zivilrechtlichen Forderungen wie Schadenersatz und Schmerzensgeld sieht der Tierhalter sich auch einer strafrechtlichen Inanspruchnahme ausgesetzt.

Der nachfolgende Bericht soll eine Übersicht über eine mögliche Inanspruchnahme des Tierhalters geben.

 

I. Zivilrechtliche Haftung:

Definition des Tierhalters:

Tierhalter ist derjenige, der die Bestimmungsmacht über das Tier hat, aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt, den allgemeinen Wert den Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt.

Rechtsgrundlage:

Die Tierhalterhaftung ist in § 833 BGB geregelt. Dort heißt es: 1Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 2Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.“

§ 833 BGB unterscheidet hinsichtlich seiner Haftung zwischen Nutz- und Luxustieren.

Nutztiere sind z.B. Hühner, Schweine, Kühe, Polizeipferde oder der Blindenhund[1]. Neben den Nutztieren gibt es „potentielle doppelfunktionale“ Tiere. Das sind Tiere, die sowohl Nutz- als auch Haustiere sein können, wie z.B. ein Hund oder Pferd. Hat ein Tier mehrere Funktionen, von dem einige dem Erwerbsstreben, andere der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind, kommt es auf den hauptsächlichen Zweck der Tierhaltung an[2]. Bei allen anderen Tieren handelt es sich um Luxustiere[3].

 

1. Haftung gemäß § 833 S. 1 BGB

a. Schaden durch ein Tier

Voraussetzung der Tierhalterhaftung ist, dass ein Schaden durch ein Tier verursacht worden ist.

Als Tier sind grds. alle tierischen Lebewesen im naturwissenschaftlichen Sinn zu verstehen, gleichgültig ob gezähmt, wild oder bösartig. Ausgenommen sind kleinste Tiere wie Mikroorganismen[4].

Zudem muss der Schaden „durch ein Tier“ verursacht worden sein. Dies bedeutet, dass der Schaden durch das Verhalten des Tieres eingetreten sein muss.

 

b. Gefährdungshaftung

S. 1 der oben zitierten Vorschrift sieht eine Gefährdungshaftung vor. Das heißt, dass der Tierhalter verschuldensunabhängig für das Tier haftet. Der Grund für die Gefährdungshaftung liegt in der Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens.

 

c. Zurechnungszusammenhang

Weitere Voraussetzung ist, dass der Schaden „durch ein Tier“ verursacht wurde. Daher muss ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem tierischen Verhalten und dem Schaden bestehen.

Das tierische Verhalten muss hierbei nicht einzige Ursache des eingetretenen Unfallerfolges gewesen sein, adäquates Mitverschulden genügt. Ebenso genügt ein mittelbarer ursächlicher Zusammenhang. So z.B. der Kadaver eines Hundes, der auf die Straße gelaufen und überfahren ist, einen Verkehrsunfall verursacht. Oder wenn das tierische Verhalten psychische Wirkungen, Vermeidungs- oder Schreckensreaktionen auslöst, die ihrerseits zum Schaden führen.

Beispiele: Kinder laufen infolge Anspringens durch einen großen Hund in ein Fahrzeug, eine alte Frau tritt aus Angst vor einem großen Hund, der schwanzwedelnd auf sie zuläuft, zurück und stürzt[5].

 

d. Rechtsfolge

Liegen die Voraussetzung des § 833 BGB dem Grunde nach vor, so hat der Tierhalter dem Geschädigten Schadenersatz zu leisten. Der Verletzte ist hier so zu stellen, als wenn das den Schaden verursachende Ereignis nicht eingetreten wäre. Folglich sind sämtliche Nachteile aus dem Schadenereignis zu ersetzen. Hierzu zählt der Ersatz der beschädigten Gegenständen nach deren Zeitwert, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden, Kosten, welche durch Telefonate und Porto mit Anwälten, Versicherungen, der Werkstatt etc. entstehen. In der Regeln werden diese Kosten im Wege der Unkostenpauschale von 25 € berechnet. Möglich ist es auch den tatsächlich entstandenen Schaden geltend zu machen. Wurde der Geschädigt verletzt ist zudem ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen. Die Höhe des Schmerzensgeldes ist abhängig von Art und Umfang der Verletzungen, Dauer der Beschwerden, sowie den Grad des Verschuldens.

 

e. Mitverschulden

Unter Umständen muss der Geschädigte für einen Teil seines Schadens selber aufkommen. Dies ist dann der Fall, wenn dieser durch sein Verhalten den Schadenfall zumindest zum Teil selbst herbeigeführt hat.

Das Mitverschulden ist in § 254 BGB wie folgt geregelt:

 

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung

Ein Mitverschulden ist z.B. dann anzunehmen, wenn ein Kampf zwischen zwei Hunden stattfindet und ein Hundehalter dazwischen geht um seinen eigenen Hund zu retten und hierbei gebissen wird[6].

 

2. Ausschluss der Haftung

Möglicherweise haftet ein Tierhalter für das Verhalten seines Tieres auch gar nicht. So hatte das Amtsgericht Gießen folgenden Fall zu entscheiden: Lädt ein Wohnungsbesitzer seinen Bekannten mit Schäferhund ein, welcher in der Wohnung sodann die Katze des Wohnungsbesitzers jagt und hierbei den Parkettboden beschädigt, kann dieser keinen Schadenersatz geltend machen. Für einen solchen Fall gilt ein stillschweigender Haftungsverzicht gegenüber dem Besucher[7].

 

3. Haftung des Tierhüters

Neben dem Tierhalter haftet gemäß § 834 BGB der Tieraufseher, für den Schaden, welches das Tier einem Dritten gegenüber zugefügt hat. Ein Tieraufseher ist derjenige, der für eine gewisse Zeit die Verantwortung für das Tier übernommen hat. Im Gegensatz zum Tierhalter hat dieser jedoch die Möglichkeit, sich durch „Entlastungsbeweis“ von der Haftung zu befreien.

 

4. Tipp!

Um der oben zitierten Gefährdungshaftung zu begegnen, ist es ratsam, für sein Tier eine Tierhaftpflichtversicherung abzuschließen. In der Regel zahlt die eigene Privat-Haftpflichtversicherung nicht für Schäden, die von Hunden oder größeren Tieren verursacht werden.

In der Tierhaftpflichtversicherung ist in der Regel der Tierhüter mitversichert, es sei denn, es handelt sich um einen gewerblichen Tierhüter. Ein Tierhüter sollte sich davon überzeugen, dass für das Tier eine Haftpflichtversicherung besteht, um die Gefahr einer möglichen Inanspruchnahme seinerseits zu minimieren.

 

II. Strafrechtliche Inanspruchnahme

Neben den oben zitierten zivilrechtlichen Ansprüchen sieht der Tierhalter sich auch strafrechtlichen Problemen ausgesetzt. Insbesondere kann der Tierhalter sich wegen fahrlässiger Körperverletzung strafbar machen, wenn der Hund eine andere Person beißt. Eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung wird dann bejaht, wenn der Hundehalter keine Sicherheitsvorkehrungen getroffen hatte und für ihn aufgrund früherer Vorfälle eine Schädigung Dritter vorhersehbar gewesen ist. Von Bedeutung sind insoweit Rasse des Hundes, sein Alter und insbesondere seine bisherige Führung. Zudem ist entscheidend, ob der Hund folgsam ist, sich leiten lässt und wie er gewöhnlich reagiert wenn er mit Menschen in Berührung kommt. Schließlich ist auch zu berücksichtigen welche Eigenschaften die Begleitperson hat, wie ihre körperliche Konstitution ist und welche Erfahrung, Geschicklichkeit und Kraft sie im Umgang mit Hunden hat. Erst eine Einbeziehung all dieser Gesichtspunkte ermöglicht eine zutreffende Beurteilung der Frage, ob fahrlässiges Verhalten, nämlich Pflichtwidrigkeit und Vorhersehbarkeit vorzuwerfen ist[8].


[1] Volker Emmerich, BGB, Schuldrecht, besonderer Teil, § 27 Rn. 11.

[2] BGH, Urteil vom 03.05.2005, VI ZR 238/04.

[3] Volker Emmerich, BGB, Schuldrecht, besonderer Teil, § 27 Rn. 11.

[4] Palandt/Sprau, BGB, 70. Auflage, § 833 Rn. 4.

[5] Palandt/Sprau, BGB, 70. Auflage, § 833 Rn. 6.

[6] LG Bamberg, Az. 3 S 197/01.

[7] AG Gießen, Az.: 47 C 1200/00.

[8] OLG Hamm, Az. 2 Ss 1035/95.

 

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